Die Sperrklauseln im Wahlrecht
‘Was sind denn diese Sperrklauseln?’ werde ich gelegentlich während der Zugfahrt gefragt wenn ich Texte und Veröffentlichungen dazu lese (und mal wieder Sitznachbarn auf den Laptop starren und gucken was man da macht). Wenn ich dann versuche zu erklären, dass es nicht Aufgabe des Wahlgesetzgebers ist vermeidlich extremistische Parteien durch das Wahlgesetz aus den Parlamenten zu halten, ernte ich häufig kopfschüttelnd und damit ist das Gespräch meist vorbei.
Es ist aber nun mal so. Das Wahlgesetz und insbesondere die 5%-Hürde sind nicht dafür da Parteien durch Ungleichbehandlung aus den Parlamenten zu halten – auch wenn es sich dabei um eine Partei wie die NPD handelt. Denn was würde passieren wenn eine Partei wie die NPD deutschlandweit 6% hätte? Würde dann die Sperrklausel auf 8, 9 oder gar 10% angehoben werden?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Urteil vom 13. Februar 2008 zur 5%-Hürde im Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes in Schleswig-Holstein ausgeführt:
„Für die Bekämpfung verfassungswidriger Parteien steht das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG zur Verfügung (Anm.: Verbotsverfahren vor dem Bverfg).“
Es führt sogar ferner aus: „Diese Regelung verbietet zudem die staatliche Bekämpfung einer politischen Partei, solange das Bundesverfassungsgericht sie nicht durch Urteil für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst hat.“
Es führt daher zu Recht aus, dass die Bekämpfung politischer Parteien durch das Wahlrecht ein „sachfremdes Motiv“ sei.
Wenn man dies beachtet fällt dieses Argument für die Sperrklausel, also die Bekämpfung von extremistischen Parteien, weg.
Als weiteres Argument wird gerne – mit Blick auf die deutsche Geschichte – angeführt, dass es ohne eine Sperrklausel zu einer Parteienzersplitterung, also einer (zu) großen Anzahl von Parteien in einem Parlament käme.
Wieso eine große Anzahl von Parteien schädlich wirken kann ist leicht zu erklären:
Es erschwert die Meinungsbildung. Wenn viele Fraktionen eine Regierung bilden ist es schwieriger alle Positionen unter einen Hut zu bringen was auch unmöglich sein kann und dementsprechend ist die Handlungsfähigkeit dadurch geschwächt.
Es ist also im Sinne der Handlungsfähigkeit des Staates und der Parlamente wichtig eine Zugangshürde zu haben. Jedoch stellt sich die Frage der Höhe dieser Zugangshürde und ob sie nicht nur für den Bundestag und Landesparlamente gilt.
Meiner Meinung nach ist die Zugangshürde bei der Bundestagswahlen mit 5 von 100 Stimmen zu hoch.
Wenn man sich die Ergebnisse von 2005 und 2009 ansieht, stellt man fest, dass mit 2,0% (Piraten ’09) bzw. mit 1,6% (NPD ’05) die Wahlergebnisse der Parteien, die am knappsten an der 5%-Hürde scheiterten doch mit 3%(’09) bzw. 3.4% (’05) relativ weit von der Hürde entfernt sind.
Eine Absenkung der Hürde und damit mehr Chancengleichheit und Wahlgleichheit wäre also möglich ohne zu einer Zersplitterung der Parlamente zu führen. Für mich wäre eine Absenkung der Hürde auf 3 von 100 Stimmen vertretbar. Man sollte übrigens nicht ignorieren, dass es auch eine natürliche Sperrwirkung gibt. Natürliche Sperrwirkung bedeutet, dass es notwendig ist eine bestimmte Anzahl an Stimmen zu erreichen um einen Sitz zugeteilt zu bekommen.
Selbige Meinung vertrete ich auch in Bezug auf die Sperrklausel bei Landtagswahlen. Mir ist auch bewusst, dass hier häufiger eine oder auch zwei weitere Parteien in die jeweiligen Landesparlamente eingezogen wären. Dies beeinträchtigt aber meiner Meinung nach nicht die Handlungsfähigkeit.
Bei Kommunalwahlen hingegen sieht es für mich anders aus. Dort halte ich es für falsch mit einer Sperrklausel in die Chancengleichheit und Wahlrechtsgleichheit einzugreifen.
„Kommunalverfassungsrecht und -wirklichkeit sind von dem Gedanken des Selbstbestimmungsrechts der Gemeindebürger geprägt“ heißt es dazu im Urteil des Bundesverfassungsgerichts.
Während auf Bundes- und Landesebene vor allem die großen bekannten Parteien die Hauptrolle spielen, ist es auf kommunaler Ebene häufig so, dass es auch freie Wählergemeinschaften gibt oder Interessengruppen, die ein bestimmtes Anliegen in der Kommune vertreten. Solche Rathausparteien oder Wählervereinigungen bereichern meiner Meinung nach die Kommunalparlamente obgleich sie nicht immer Gemeinwohl-orientierte Interessen sondern Partikular-Interessen vertreten. Dies ist anders als auf Bundes- und Landesebene aber nicht zwangsläufig schädlich.
Zu guter Letzt sollte man festhalten:
„Die Entscheidung, welche Partei oder Wählergemeinschaft die Interessen der Bürger am besten vertritt, obliegt nicht dem Wahlgesetzgeber, sondern dem Wähler.“